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Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht in Innsbruck

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Ihr Eigentum wurde beschädigt? Wurden vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten und sie haben hieraus einen in Geld messbaren Schaden erlitten? Das Schadenersatzrecht befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter Ersatz für einen erlittenen Schaden erhält. Grundsätzlich ist jemanden dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, wenn der ersatzfähige Schaden vom Schädiger rechtswidrig verursacht und verschuldet wurde. Die Haftung kann dabei aus einer Vertragsverletzung oder aus einem Delikt begründet werden. Neben dieser Verschuldenshaftung gibt es noch eine Gefährdungshaftung, wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen, und eine Eingriffshaftung, wie sie bei verursachten Beeinträchtigten durch behördliche genehmigte Betriebe oder Bauführung auf dem Nachbargrundstück vorkommen.

Beschädigte, verunstaltete oder unbrauchbar gemachte Sachen sollen wiederhergestellt werden. Man spricht hier vom Vorrang der Naturalrestitution. Das setzt aber voraus, dass die Wiederherstellung möglich ist und nicht untunlich ist. Wird eine Sache zerstört, ist ihr Wert zu ersetzen. Nicht nur Vermögensschäden, also in Geld messbare Nachteile, sind ersatzfähig, sondern auch sogenannte immaterielle Schäden, wie Schmerzensgeld, Eingriffe in die Privatsphäre, Trauerschaden.

Der Umfang bzw. das Ausmaß des Schadenersatzes hängt vom Verschulden des Schädigers ab, also ob neben einem Geldersatz für eine zerstörte Sache auch noch ein entgangener Gewinn zusteht.

Haben Sie bei einem Unternehmer eine Leistung beauftragt oder eine Sache gekauft und entspricht diese Leistung nicht dem, was vereinbart wurde, es treten Mängel auf, dann kommt das Institut der Gewährleistung zum Tragen. Der Unternehmer oder Verkäufer muss für Mängel seiner Leistung bzw. der verkauften Sache einstehen. Das heißt, dass Sie nicht für Ihr Geld eine mangelhafte Leistung oder Sache erhalten sollen. Gewährleistung muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Die Abgrenzung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist dabei nicht immer einfach. Beispielsweise gilt nach der Rechtsprechung für eine Einbauküche die kurze Gewährleistungsfrist. 

Sein Recht auf Gewährleistung muss man innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Eine Mängelanzeige genügt nicht, wenn der Mangel nicht beseitig wird und bereits bezahlt wurde. Hier muss das Recht innerhalb der Frist bei sonstigem Verlust mit Klage eingefordert werden. Die Beseitigung oder Behebung des Mangels kann durch Austausch, Verbesserung, Reparatur, Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages erfolgen. Vorrang hat die Verbesserung, also der Austausch und die Reparatur. Man spricht hier von primären Gewährleistungsbehelfen. Preisminderung und Wandlung (Aufhebung des Vertrages) sind sekundäre Gewährleistungsbehelfe.

Oft kommt es auch vor, dass ein Mangel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftritt oder sichtbar wird, wie dies oft bei Baumängeln der Fall ist. Hier hat der Gesetzgeber mit einem gesonderten Schadenersatzanspruch gemäß § 933a ABGB vorgesorgt. Aber auch hier darf man nicht zuwarten, sondern es muss rasch gehandelt werden, weil nach 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels (Schaden) und des Schädigers ein solcher Anspruch verjährt.

Angelegenheiten, welche mit Schadenersatz- oder Gewährleistungsrechtlichen Konsequenzen einhergehen, sollten mit Bedacht behandelt und mit rechtlicher Hilfestellung, von Anfang an, angegangen werden.

Als Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht vertrete ich Sie sowohl bei einem außergerichtlichen Verfahren als auch vor Gericht. Sollten ungerechtfertigte Forderungen bestehen wehre ich diese schlagfertig für Sie ab.

Anwalt Dr. Armin Zelinka Innsbruck
Dr. Armin Zelinka
Rechtsanwalt

Ihr Anwalt Ihres Vertrauens

Als Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht in Innsbruck vertrete ich Sie in all Ihren schadenersatzrechtlichen und gewährleistungsrechtlichen Angelegenheiten und berate Sie umfassend und ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten.

Meine mehrjährige Erfahrung im Schadenersatz und Gewährleistungsrecht bildet das Fundament, um Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Grundsätzlich ist eine Konsensfindung der Parteien meine höchste Priorität. Sollte dies jedoch nicht möglich sein vertrete ich Sie natürlich auch vor Gericht. Die Kanzlei Dr. Armin Zelinka hilft Ihnen Ihre Fragestellungen und Anliegen rund um das Thema Schadenersatz und Gewährleistung aus dem Weg zu räumen. Die Grundpfeiler meiner Arbeitsweise stellen die ausführliche Erhebung des Sachverhalts dar, so kann ich meinen Mandanten gewährleisten, eine zielführende Lösung zu erarbeiten.

Schwerpunkte im Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht:

  • Baumängel
  • Einfordern von Deckungskapital für die Behebung von Mängeln
  • Vertragsverletzung bei Kaufverträgen, Lieferverträgen und Werkverträgen

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Eine individuelle Erstberatung beginnt mit einer persönlichen und direkten Kommunikation, gerne auch im Wege einer Videokonferenz. Kontaktieren Sie mich, um Ihr Anliegen zu besprechen und einen zielorientierten Plan zu entwickeln.

Ihr Rechtsberater in Innsbruck

Schadenersatzrechtliche Anliegen sind eine ernst zu nehmende Thematik. Als Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck biete ich Ihnen die kompetente Beratung und Vertretung bei der Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen jeder Art. Dabei kann es sich beispielsweise um Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Vermögensschäden aus Vertrag und Delikten, Produkthaftung, versteckte Mängel oder Mangelfolgeschäden handeln. 

Eine transparente Arbeitsweise ermöglicht es meinen Mandanten ständig bestens über Ihre Rechte und Pflichten informiert zu sein. Meine offene und ehrliche Einschätzung hat dabei eine prägende Rolle für die maßgeschneiderte Lösungsfindung. 

Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus Schadenersatz und Gewährleistung sollte daher unbedingt ein qualifizierter und erfahrener Rechtsanwalt herangezogen werden. Die Kanzlei Dr. Armin Zelinka steht Ihnen hier zur Seite.

"Anwaltswahl ist Vertrauenssache....."